Abnahme und fiktive Abnahme
Die Abnahme ist der wichtigste Zeitpunkt im Bauvertrag. Sie kann ausdrücklich erklärt werden – oder schlicht dadurch eintreten, dass der Auftraggeber eine Frist verstreichen lässt.
Die drei Fristen des § 12 VOB/B
| Auslöser | Frist | Norm |
|---|---|---|
| Auftragnehmer verlangt die Abnahme | 12 Werktage | § 12 Abs. 1 |
| Schriftliche Mitteilung der Fertigstellung | 12 Werktage | § 12 Abs. 5 Nr. 1 |
| Auftraggeber nimmt die Leistung in Benutzung | 6 Werktage | § 12 Abs. 5 Nr. 2 |
Alle drei Fristen laufen in Werktagen. Der Samstag zählt mit, Sonntage und gesetzliche Feiertage des jeweiligen Bundeslandes nicht. Zwölf Werktage sind deshalb selten zwölf Kalendertage – über Ostern oder um den 3. Oktober herum werden schnell fünfzehn oder sechzehn daraus.
Fiktive Abnahme setzt Zugang voraus
Die Frist des § 12 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B beginnt nicht mit dem Absenden der Fertigstellungsmitteilung, sondern mit ihrem Zugang beim Auftraggeber. Wer sich später darauf berufen will, die Leistung gelte als abgenommen, muss diesen Zugang beweisen. Einwurf-Einschreiben oder eine quittierte Übergabe sind hier deutlich belastbarer als eine einfache E-Mail.
Ein weiterer Punkt wird oft übersehen: Verlangt eine der Vertragsparteien die förmliche Abnahme, ist die fiktive Abnahme ausgeschlossen (§ 12 Abs. 4 Nr. 1 VOB/B). Ein einziger Satz im Bauvertrag kann die ganze Fristenmechanik also aushebeln.
Was die Abnahme auslöst
- Gefahrübergang
- Ab der Abnahme trägt der Auftraggeber die Gefahr für zufällige Beschädigung oder Zerstörung des Werks (§ 12 Abs. 6 VOB/B).
- Fälligkeit der Vergütung
- Erst die Abnahme öffnet den Weg zur Schlussrechnung – ohne sie wird der Werklohn grundsätzlich nicht fällig.
- Beginn der Verjährung
- Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt mit der Abnahme, nicht mit der Fertigstellung.
- Umkehr der Beweislast
- Vor der Abnahme muss der Auftragnehmer die Mangelfreiheit beweisen, danach der Auftraggeber den Mangel.
- Verlust von Rechten
- Wer bei der Abnahme bekannte Mängel oder eine Vertragsstrafe nicht vorbehält, verliert den Anspruch (§ 12 Abs. 5 Nr. 3, § 11 Abs. 4 VOB/B).
Wesentliche Mängel verhindern die Abnahme
Der Auftraggeber darf die Abnahme wegen wesentlicher Mängel verweigern (§ 12 Abs. 3 VOB/B). Dann läuft keine der drei Fristen. Unwesentliche Mängel berechtigen dagegen nicht zur Verweigerung – sie sind bei der Abnahme vorzubehalten und anschließend zu beseitigen. Wo die Grenze verläuft, hängt vom Einzelfall ab: Maßstab ist, ob die Leistung für den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch zumutbar nutzbar ist.
BGB-Bauvertrag: die andere Systematik
Ohne wirksam vereinbarte VOB/B gilt § 640 BGB. Dort setzt der Auftragnehmer selbst eine angemessene Frist zur Abnahme; verweigert der Auftraggeber sie nicht unter Angabe mindestens eines Mangels, gilt das Werk als abgenommen (§ 640 Abs. 2 BGB). Eine feste Zwölf-Werktage-Regel gibt es dort nicht – die Frist muss angemessen sein, was in der Praxis meist bei zehn bis vierzehn Tagen liegt. Beim Verbraucherbauvertrag muss der Auftragnehmer zusätzlich auf diese Folge hinweisen.
Welche der beiden Systematiken gilt, entscheidet sich am Vertrag. Die VOB/B ist kein Gesetz, sondern muss vereinbart werden – gegenüber Verbrauchern zudem wirksam einbezogen sein.
Frist mit eigenem Datum
Der Fristenrechner hat alle drei Abnahmefristen hinterlegt und zeigt an, welche Tage er übersprungen hat. Die Feiertage des gewählten Bundeslandes findest du unter Feiertage je Bundesland.
Frist mit dem eigenen Datum rechnen
Der Fristenrechner zählt Werktage, überspringt die Feiertage deines Bundeslandes und wendet § 193 BGB an.
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