Verjährung der Mängelansprüche
Ob vier oder fünf Jahre gelten, entscheidet sich allein daran, ob die VOB/B wirksam vereinbart ist. Ein Jahr Unterschied – und im Zweifel der ganze Anspruch.
VOB/B gegen BGB
| Leistung | VOB/B | BGB | Norm |
|---|---|---|---|
| Bauwerke | 4 Jahre | 5 Jahre | § 13 Abs. 4 Nr. 1 VOB/B · § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB |
| Feuerberührte und abgasdämmende Teile industrieller Feuerungsanlagen | 1 Jahr | 5 Jahre | § 13 Abs. 4 Nr. 1 VOB/B |
| Maschinelle und elektrotechnische Anlagen mit Wartung durch Dritte | 2 Jahre | 5 Jahre | § 13 Abs. 4 Nr. 2 VOB/B |
| Arbeiten an einem Grundstück (kein Bauwerk) | 2 Jahre | 2 Jahre | § 13 Abs. 4 Nr. 3 VOB/B · § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB |
In öffentlichen Vergaben und bei größeren privaten Auftraggebern wird die VOB-Frist für Bauwerke regelmäßig vertraglich auf fünf Jahre verlängert. Ein Blick in den Vertrag geht deshalb jeder Berechnung voraus.
Fristbeginn ist die Abnahme
Die Frist beginnt mit der Abnahme – nicht mit der Fertigstellung, nicht mit der Schlussrechnung. Bei einer fiktiven Abnahme beginnt sie mit dem Ablauf der Zwölf- beziehungsweise Sechs-Werktage-Frist. Wann genau das war, lässt sich mit dem Abnahme-Kapitel und dem Fristenrechner bestimmen.
Wird die Abnahme in Teilen erklärt, laufen für jeden Teil eigene Fristen. Das ist bei Teilabnahmen nach § 12 Abs. 2 VOB/B der Regelfall und führt dazu, dass ein Bauvorhaben mehrere nebeneinanderlaufende Verjährungsfristen hat.
Neubeginn nach Mängelbeseitigung
Beseitigt der Auftragnehmer einen Mangel, beginnt für diesen Mangel eine neue Frist – nach § 13 Abs. 5 Nr. 1 S. 3 VOB/B zwei Jahre ab Abnahme der Nachbesserung, mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Frist. Im BGB führt die Nachbesserung nicht automatisch zum Neubeginn; dort ist ein Anerkenntnis nach § 212 BGB erforderlich, das in der vorbehaltlosen Mängelbeseitigung allerdings häufig liegt.
Das schriftliche Mängelbeseitigungsverlangen
Ein schriftliches Verlangen nach Mängelbeseitigung nach § 13 Abs. 5 Nr. 1 S. 2 VOB/B setzt eine neue Frist von zwei Jahren in Gang, gerechnet ab Zugang des Verlangens. Diese Wirkung tritt nur bei Schriftform ein und nur, wenn der Mangel konkret bezeichnet ist. Eine mündliche Rüge auf der Baustelle genügt nicht.
Im BGB gibt es diese Konstruktion nicht. Dort hemmen nur Verhandlungen (§ 203 BGB), ein selbständiges Beweisverfahren oder eine Klage den Lauf der Frist. Wer sich auf ein Schreiben verlässt, das nach VOB gewirkt hätte, verliert im BGB-Vertrag den Anspruch.
Arglist verlängert erheblich
Hat der Auftragnehmer einen Mangel arglistig verschwiegen, gilt die Regelverjährung von drei Jahren ab Kenntnis, absolut begrenzt auf zehn Jahre ab Entstehung (§ 634a Abs. 3 BGB, §§ 195, 199 BGB). Die kurze VOB-Frist ist dann ohne Bedeutung. Arglist setzt Wissen voraus – fahrlässige Unkenntnis genügt nicht.
Frist mit dem eigenen Datum rechnen
Der Fristenrechner zählt Werktage, überspringt die Feiertage deines Bundeslandes und wendet § 193 BGB an.
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