BBaufristenFrist berechnen

Verjährung der Mängelansprüche

Ob vier oder fünf Jahre gelten, entscheidet sich allein daran, ob die VOB/B wirksam vereinbart ist. Ein Jahr Unterschied – und im Zweifel der ganze Anspruch.

VOB/B gegen BGB

LeistungVOB/BBGBNorm
Bauwerke4 Jahre5 Jahre§ 13 Abs. 4 Nr. 1 VOB/B · § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB
Feuerberührte und abgasdämmende Teile industrieller Feuerungsanlagen1 Jahr5 Jahre§ 13 Abs. 4 Nr. 1 VOB/B
Maschinelle und elektrotechnische Anlagen mit Wartung durch Dritte2 Jahre5 Jahre§ 13 Abs. 4 Nr. 2 VOB/B
Arbeiten an einem Grundstück (kein Bauwerk)2 Jahre2 Jahre§ 13 Abs. 4 Nr. 3 VOB/B · § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB

In öffentlichen Vergaben und bei größeren privaten Auftraggebern wird die VOB-Frist für Bauwerke regelmäßig vertraglich auf fünf Jahre verlängert. Ein Blick in den Vertrag geht deshalb jeder Berechnung voraus.

Fristbeginn ist die Abnahme

Die Frist beginnt mit der Abnahme – nicht mit der Fertigstellung, nicht mit der Schlussrechnung. Bei einer fiktiven Abnahme beginnt sie mit dem Ablauf der Zwölf- beziehungsweise Sechs-Werktage-Frist. Wann genau das war, lässt sich mit dem Abnahme-Kapitel und dem Fristenrechner bestimmen.

Wird die Abnahme in Teilen erklärt, laufen für jeden Teil eigene Fristen. Das ist bei Teilabnahmen nach § 12 Abs. 2 VOB/B der Regelfall und führt dazu, dass ein Bauvorhaben mehrere nebeneinanderlaufende Verjährungsfristen hat.

Neubeginn nach Mängelbeseitigung

Beseitigt der Auftragnehmer einen Mangel, beginnt für diesen Mangel eine neue Frist – nach § 13 Abs. 5 Nr. 1 S. 3 VOB/B zwei Jahre ab Abnahme der Nachbesserung, mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Frist. Im BGB führt die Nachbesserung nicht automatisch zum Neubeginn; dort ist ein Anerkenntnis nach § 212 BGB erforderlich, das in der vorbehaltlosen Mängelbeseitigung allerdings häufig liegt.

Das schriftliche Mängelbeseitigungsverlangen

Ein schriftliches Verlangen nach Mängelbeseitigung nach § 13 Abs. 5 Nr. 1 S. 2 VOB/B setzt eine neue Frist von zwei Jahren in Gang, gerechnet ab Zugang des Verlangens. Diese Wirkung tritt nur bei Schriftform ein und nur, wenn der Mangel konkret bezeichnet ist. Eine mündliche Rüge auf der Baustelle genügt nicht.

Im BGB gibt es diese Konstruktion nicht. Dort hemmen nur Verhandlungen (§ 203 BGB), ein selbständiges Beweisverfahren oder eine Klage den Lauf der Frist. Wer sich auf ein Schreiben verlässt, das nach VOB gewirkt hätte, verliert im BGB-Vertrag den Anspruch.

Arglist verlängert erheblich

Hat der Auftragnehmer einen Mangel arglistig verschwiegen, gilt die Regelverjährung von drei Jahren ab Kenntnis, absolut begrenzt auf zehn Jahre ab Entstehung (§ 634a Abs. 3 BGB, §§ 195, 199 BGB). Die kurze VOB-Frist ist dann ohne Bedeutung. Arglist setzt Wissen voraus – fahrlässige Unkenntnis genügt nicht.

Frist mit dem eigenen Datum rechnen

Der Fristenrechner zählt Werktage, überspringt die Feiertage deines Bundeslandes und wendet § 193 BGB an.

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