Vertragsstrafe
Die Vertragsstrafe ist die Klausel, die im Streit am häufigsten kippt. Der Rechner ermittelt den Betrag – und sagt dazu, ob die Klausel überhaupt trägt.
Zwei Grenzen entscheiden fast jeden Fall
Steht die Vertragsstrafe in Allgemeinen Geschäftsbedingungen – und das ist bei vorformulierten Bauverträgen der Regelfall – prüft sie das Gericht am Maßstab der §§ 305 ff. BGB. Zwei Werte haben sich dabei herausgebildet:
| Grenze | Wert | Entscheidung |
|---|---|---|
| Obergrenze der Strafe insgesamt | 5 % der Auftragssumme | BGH, Urteil vom 23.01.2003 – VII ZR 210/01 |
| Tagessatz je Verzugstag | 0,5 % zu hoch | BGH, Urteil vom 20.01.2000 – VII ZR 46/98 |
Entscheidend ist die Rechtsfolge: Eine zu weit gefasste Klausel wird nicht auf das zulässige Maß zurückgeführt, sondern fällt ersatzlos weg. Wer 10 % vereinbart, bekommt nicht 5 % – er bekommt nichts und ist auf den Nachweis des konkreten Verzugsschadens zurückgeworfen. Diese geltungserhaltende Reduktion ist im AGB-Recht ausgeschlossen.
Der Vorbehalt bei der Abnahme
Selbst eine wirksame Klausel läuft ins Leere, wenn der Auftraggeber die Vertragsstrafe nicht spätestens bei der Abnahme vorbehält (§ 11 Abs. 4 VOB/B, § 341 Abs. 3 BGB). Der Vorbehalt gehört in das Abnahmeprotokoll. Wird die Leistung fiktiv abgenommen – etwa zwölf Werktage nach der Fertigstellungsmitteilung – gibt es kein Protokoll, in das man ihn schreiben könnte. Der Vorbehalt muss dann bis zum Ablauf dieser Frist erklärt sein.
Wann diese Frist endet, rechnet der Fristenrechner aus; die Systematik der fiktiven Abnahme steht unter Abnahme und fiktive Abnahme.
Verzug setzt einen verbindlichen Termin voraus
Eine Vertragsstrafe kann nur verwirken, wenn eine verbindliche Vertragsfrist überschritten ist. Reine Absichtserklärungen, Bauzeitenpläne ohne Vertragsbezug oder ein „voraussichtlich“ im Angebot begründen keinen Verzug. Ist der Termin dagegen nach dem Kalender bestimmt, tritt Verzug ohne Mahnung ein (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
Und der Verzug muss vom Auftragnehmer zu vertreten sein. Hat er eine Behinderung ordnungsgemäß angezeigt, verlängert sich die Ausführungsfrist nach § 6 Abs. 2 VOB/B – und der neue Termin ist der maßgebliche. Mehr dazu unter Behinderungsanzeige und Bauzeit.
Werktage oder Kalendertage
§ 11 Abs. 2 VOB/B bemisst die Vertragsstrafe nach Tagen, Wochen oder Monaten; in der Praxis wird fast immer je Werktag gerechnet. Das ist kein Detail: Bei zwei Monaten Verzug liegen zwischen Werktags- und Kalendertagszählung rund ein Fünftel des Betrags. Der Rechner zeigt beide Wege, die Voreinstellung folgt der VOB/B.