Prüffrist und Fälligkeit der Schlussrechnung
Die Schlusszahlung wird nicht mit Zugang der Rechnung fällig, sondern erst nach Ablauf der Prüffrist. Sie beträgt nach VOB/B 30 Tage – gerechnet in Kalendertagen, mit einer wichtigen Ausnahme am Ende.
Die Zahlungsfristen der VOB/B
| Zahlung | Frist | Beginnt mit | Norm |
|---|---|---|---|
| Abschlagszahlung | 21 Tage | Zugang der prüfbaren Aufstellung | § 16 Abs. 1 Nr. 3 |
| Schlusszahlung | 30 Tage | Zugang der prüfbaren Schlussrechnung | § 16 Abs. 3 Nr. 1 |
| Schlusszahlung, verlängert | 60 Tage | nur wenn ausdrücklich vereinbart und sachlich gerechtfertigt | § 16 Abs. 3 Nr. 1 |
Prüfbar heißt nicht richtig
Die Frist beginnt mit dem Zugang einer prüfbaren Rechnung. Prüfbar ist sie, wenn der Auftraggeber die Positionen nachvollziehen kann – Aufmaß, Mengenermittlung und Zuordnung zu den Leistungspositionen müssen vorliegen. Ob die Rechnung inhaltlich richtig ist, spielt für die Prüfbarkeit keine Rolle. Eine überhöhte, aber nachvollziehbare Rechnung setzt die Frist in Gang.
Umgekehrt gilt: Wer die fehlende Prüfbarkeit rügen will, muss das innerhalb der Frist tun und konkret benennen, was fehlt. Ein pauschales „nicht prüfbar“ nach Fristablauf hilft nicht mehr.
Wo § 193 BGB eingreift
Die Prüffristen laufen in Kalendertagen. Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet die Frist erst am nächsten Werktag (§ 193 BGB) – und „Werktag“ meint hier Montag bis Freitag. Das ist der zentrale Unterschied zu den Werktagsfristen der Abnahme, wo der Samstag selbst ein Werktag ist.
Der Fristenrechner weist beides getrennt aus: das rechnerische Ende und das tatsächliche nach Verschiebung.
Verzug und Zinsen
Mit Ablauf der Prüffrist tritt Fälligkeit ein. Verzug tritt bei Entgeltforderungen zwischen Unternehmern spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung ein (§ 286 Abs. 3 BGB), bei einer Mahnung sofort. Der Verzugszins beträgt zwischen Unternehmern neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB), gegenüber Verbrauchern fünf Prozentpunkte.
Die Pauschale von 40 Euro nach § 288 Abs. 5 BGB gilt ausschließlich, wenn der Schuldner kein Verbraucher ist. Gegenüber einem privaten Bauherrn ist sie nicht zu holen.
Die Schlusszahlungserklärung
Erklärt der Auftraggeber ausdrücklich, dass er eine Zahlung als Schlusszahlung leistet, und weist er auf die Ausschlusswirkung hin, muss der Auftragnehmer innerhalb von 28 Tagen schriftlich Vorbehalt einlegen und diesen binnen weiterer 28 Tage begründen (§ 16 Abs. 3 Nr. 2 bis 5 VOB/B). Sonst sind Nachforderungen ausgeschlossen. Diese Frist wird häufiger versäumt als jede andere im Bauvertrag – und sie ist nicht heilbar.
Frist mit dem eigenen Datum rechnen
Der Fristenrechner zählt Werktage, überspringt die Feiertage deines Bundeslandes und wendet § 193 BGB an.
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