Behinderungsanzeige und Bauzeit
Wer behindert wird, muss das anzeigen – sonst verlängert sich nichts. § 6 VOB/B knüpft die Verlängerung der Ausführungsfrist an eine Anzeige, die in der Praxis oft zu spät oder zu unbestimmt kommt.
Die Anzeige nach § 6 Abs. 1 VOB/B
Glaubt sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung behindert, hat er es dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. „Unverzüglich“ heißt ohne schuldhaftes Zögern – in der Praxis wenige Tage, bei laufender Behinderung sofort. Die Anzeige muss die hindernden Umstände konkret benennen; ein allgemeiner Hinweis auf „Verzögerungen im Bauablauf“ genügt nicht.
Entbehrlich ist die Anzeige nur, wenn dem Auftraggeber die Tatsachen und ihre hindernde Wirkung offenkundig bekannt waren (§ 6 Abs. 1 S. 2 VOB/B). Auf diese Ausnahme sollte man sich nicht verlassen: den Nachweis der Offenkundigkeit führt der Auftragnehmer.
Wie sich die Frist verlängert
Nach § 6 Abs. 2 VOB/B verlängert sich die Ausführungsfrist um die Dauer der Behinderung zuzüglich eines Zuschlags für die Wiederaufnahme der Arbeiten und die etwaige Verschiebung in eine ungünstigere Jahreszeit. Der Zuschlag ist keine Pauschale, sondern zu begründen – bei witterungsabhängigen Gewerken ist er regelmäßig erheblich.
Rechenweg in der Praxis
- Beginn der Behinderung feststellen (Tag der hindernden Ursache).
- Ende der Behinderung feststellen (Wegfall der Ursache, § 6 Abs. 3 VOB/B).
- Dauer in Werktagen ermitteln – Sonntage und Feiertage zählen nicht.
- Zuschlag für Wiederaufnahme und Jahreszeit begründen und addieren.
- Neuen Fertigstellungstermin ab dem bisherigen Termin fortschreiben.
Schritt 3 und 5 rechnet der Fristenrechner mit den Feiertagen des richtigen Bundeslandes.
Witterung ist meist keine Behinderung
Witterungseinflüsse, mit denen bei Abgabe des Angebots normalerweise gerechnet werden musste, gelten nicht als Behinderung (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 VOB/B). Maßgeblich ist der langjährige Mittelwert am Ort der Baustelle – nicht das Empfinden auf der Baustelle. Wer sich auf Witterung beruft, braucht deshalb regelmäßig Daten des Deutschen Wetterdienstes im Vergleich zum Mittel.
Wiederaufnahme und Mitteilung
Sobald die hindernden Umstände wegfallen, hat der Auftragnehmer die Arbeiten ohne Weiteres wieder aufzunehmen und dem Auftraggeber den Wegfall anzuzeigen (§ 6 Abs. 3 VOB/B). Wer die Baustelle nach Wegfall der Behinderung stehen lässt, gerät seinerseits in Verzug – die eigene Behinderungsanzeige schützt dann nicht mehr.
Kündigung nach drei Monaten
Dauert eine Unterbrechung länger als drei Monate, kann jede Partei den Vertrag schriftlich kündigen (§ 6 Abs. 7 VOB/B). Abgerechnet wird dann nach § 6 Abs. 5 VOB/B nach den Vertragspreisen für die ausgeführten Leistungen; Ansprüche auf Schadensersatz bleiben unberührt, wenn die Unterbrechung von einer Seite zu vertreten ist.
Schadensersatz braucht Verschulden
Die Fristverlängerung nach § 6 Abs. 2 VOB/B tritt unabhängig vom Verschulden ein. Ein Anspruch auf Ersatz des nachweislich entstandenen Schadens setzt dagegen nach § 6 Abs. 6 VOB/B voraus, dass die hindernden Umstände von der anderen Partei zu vertreten sind. Der entgangene Gewinn ist nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu ersetzen.
Frist mit dem eigenen Datum rechnen
Der Fristenrechner zählt Werktage, überspringt die Feiertage deines Bundeslandes und wendet § 193 BGB an.
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