Abnahmeprotokoll
Die Abnahme ist der teuerste Termin im Bauvertrag. Zwei Vorbehalte müssen ins Protokoll, sonst sind sie danach endgültig verloren – und das Verjährungsdatum steht mit ihr fest.
Die zwei Vorbehalte, die nicht nachholbar sind
Vertragsstrafe. Nimmt der Auftraggeber die Leistung an, ohne sich die Vertragsstrafe vorzubehalten, ist der Anspruch verwirkt – § 11 Abs. 4 VOB/B und § 341 Abs. 3 BGB sagen dasselbe. Es hilft nicht, dass die Strafe im Vertrag steht, dass alle vom Verzug wussten oder dass die Rechnung noch offen ist.
Bekannte Mängel. Wer trotz Kenntnis vorbehaltlos abnimmt, verliert die Ansprüche wegen genau dieser Mängel (§ 12 Abs. 4 VOB/B, § 640 Abs. 3 BGB). Bei nicht erkennbaren Mängeln bleibt alles wie es ist – aber der sichtbare Kratzer in der Verglasung, den niemand notiert hat, ist weg.
Deshalb gehört beides in dasselbe Blatt, das unterschrieben wird. Der Generator setzt die entsprechenden Absätze automatisch und markiert es als Fehler, wenn ein Vorbehalt fehlt, obwohl er nötig wäre.
Welche Verjährungsfrist gilt
| Leistung | VOB/B | BGB |
|---|---|---|
| Arbeiten an einem Bauwerk | 4 Jahre | 5 Jahre |
| Maschinelle und elektrotechnische Anlagen, Wartung nicht beim Auftragnehmer | 2 Jahre | 5 Jahre |
| Feuerberührte und abgasdämmende Teile industrieller Feuerungsanlagen | 1 Jahr | 5 Jahre |
| Arbeiten an einem Grundstück (kein Bauwerk) | 2 Jahre | 2 Jahre |
Gerechnet wird nach § 188 Abs. 2 BGB: dasselbe Kalenderdatum, vier oder fünf Jahre später – nicht eine umgerechnete Anzahl Tage. Fällt dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, endet die Frist erst am nächsten Werktag (§ 193 BGB). Genau das rechnet der Generator mit den Feiertagen des gewählten Bundeslandes aus.
Mehr zu den Unterschieden und zum Neubeginn nach einer Mängelbeseitigung steht unter Verjährung der Mängelansprüche.
Wenn gar nicht abgenommen wird
Ohne ausdrückliche Abnahme kann die Leistung trotzdem als abgenommen gelten: zwölf Werktage nach der Fertigstellungsmitteilung oder sechs nach Ingebrauchnahme (§ 12 Abs. 5 VOB/B). Dann gibt es kein Protokoll – und damit auch kein Blatt, in das ein Vorbehalt geschrieben werden könnte. Wer eine Vertragsstrafe sichern will, muss sie dann vor Ablauf dieser Frist schriftlich vorbehalten.
Wann diese Frist endet, rechnet der Fristenrechner aus; die Systematik steht unter Abnahme und fiktive Abnahme.
Was die Abnahme sonst noch auslöst
Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über (§ 12 Abs. 6 VOB/B), die Vergütung wird fällig, und die Beweislast kehrt sich um: Vor der Abnahme muss der Auftragnehmer beweisen, dass die Leistung mangelfrei ist – danach muss der Auftraggeber den Mangel beweisen. Das ist im Streit oft wichtiger als jede Frist.