Mängelrüge
Ein Schreiben, das die Verjährung um Jahre verlängert – wenn es rechtzeitig zugeht, schriftlich ist und die Mängel einzeln benennt. Fehlt eines davon, wirkt es nicht.
Die Vorschrift, die kaum jemand kennt
§ 13 Abs. 5 Nr. 1 S. 2 VOB/B ist eine Besonderheit des Bauvertragsrechts: Der Anspruch auf Beseitigung der gerügten Mängel verjährt in zwei Jahren ab Zugang des schriftlichen Verlangens – aber nicht vor Ablauf der Regelfrist. Ein einziger Brief kann die Verjährung damit um Jahre nach hinten schieben.
Der Zusatz „nicht vor Ablauf der Regelfrist“ hat eine wichtige Folge: Eine früh erhobene Rüge verkürzt nichts. Wer im ersten Jahr nach der Abnahme rügt, dessen Anspruch verjährt trotzdem erst mit der vollen Regelfrist. Der Rechner weist beide Termine getrennt aus und nimmt den späteren.
Drei Bedingungen, sonst wirkt nichts
Rechtzeitig. Die Rüge muss vor Ablauf der laufenden Verjährungsfrist zugehen. Einen Tag zu spät, und der Anspruch ist verjährt – daran ändert auch ein sorgfältig formuliertes Schreiben nichts mehr. Der Generator markiert diesen Fall als Fehler.
Schriftlich. Eine mündliche Beanstandung auf der Baustelle oder ein Eintrag im Bautagebuch löst die Wirkung nicht aus. Und den Zugang musst du beweisen: Einwurf-Einschreiben oder Übergabe gegen Quittung.
Konkret. Verlängert wird die Verjährung nur für die Mängel, die im Schreiben bezeichnet sind. Eine Sammelrüge über „diverse Restarbeiten“ erfasst nichts. Es genügt allerdings, die Mangelerscheinung zu beschreiben – die Ursache musst du nicht kennen.
Im BGB-Bauvertrag gibt es das nicht
Ohne wirksam vereinbarte VOB/B verlängert kein Schreiben die Verjährung. Dort hemmen nur Verhandlungen (§ 203 BGB), ein selbständiges Beweisverfahren (§ 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB) oder die Klage. Wer sich in einem BGB-Vertrag auf eine Mängelrüge verlässt, sieht die Frist ablaufen, ohne dass etwas passiert ist. Der Generator warnt, sobald du BGB auswählst.
Welche Fristen im jeweiligen Regime gelten, steht unter Verjährung der Mängelansprüche.
Die Frist zur Beseitigung
Erst nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist darf der Auftraggeber die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen lassen (§ 13 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B, § 637 BGB). Angemessen ist, was ein zügig organisierter Betrieb schaffen kann – das hängt vom Umfang ab, nicht vom Ärger. Ist die Frist zu kurz, läuft an ihrer Stelle die angemessene, und eine vorher beauftragte Ersatzvornahme geht auf eigene Rechnung.
Gerechnet wird hier in Werktagen mit den Feiertagen des gewählten Bundeslandes – siehe Werktag, Arbeitstag, Kalendertag.
Nach der Beseitigung läuft es erneut
Beseitigt der Auftragnehmer den Mangel, beginnt mit der Abnahme dieser Nachbesserungsleistung erneut eine Frist von zwei Jahren – wiederum nicht vor Ablauf der Regelfrist (§ 13 Abs. 5 Nr. 1 S. 3 VOB/B). Für ein Bauvorhaben können deshalb mehrere Verjährungsfristen nebeneinander laufen: die Regelfrist für das Ganze und eigene Fristen für jeden nachgebesserten Mangel.