Vorbehalt gegen die Schlusszahlung
Die teuerste versäumte Frist am Bau. Wer die Schlusszahlung vorbehaltlos annimmt, verliert jede Nachforderung – auch die berechtigte, auch die hohe.
Warum das so hart wirkt
§ 16 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B ordnet an, dass die vorbehaltlose Annahme der Schlusszahlung Nachforderungen ausschließt. Nicht verjähren lässt, nicht erschwert – ausschließt. Ob der Nachtrag berechtigt war, ob die Bauzeitverlängerung nachgewiesen ist, ob es um fünfstellige Beträge geht: All das wird bedeutungslos, sobald die Frist abgelaufen ist.
Der Ausschluss tritt allerdings nur ein, wenn der Auftraggeber schriftlich über die Schlusszahlung unterrichtet und dabei auf die Ausschlusswirkung hingewiesen hat. Fehlt dieser Hinweis, passiert gar nichts. Genau deshalb steht im Rechner ein Schalter dafür – und der Rat, im Zweifel trotzdem fristgerecht vorzubehalten. Ob ein Hinweis den Anforderungen genügte, entscheidet sonst erst ein Gericht, und dann ist die Frist lange abgelaufen.
Zwei Fristen, nicht eine
Das ist die Falle, die auch erfahrene Betriebe erwischt. Der Vorbehalt allein genügt nicht: Er wird hinfällig, wenn nicht binnen weiterer 28 Tage eine prüfbare Rechnung über die vorbehaltenen Forderungen eingeht – oder, falls das nicht möglich ist, der Vorbehalt eingehend begründet wird.
Wer die zweite Frist vergisst, hat den Vorbehalt umsonst erklärt. Die Wirkung entfällt, und der Anspruch ist genauso ausgeschlossen, als hätte man nie etwas geschrieben. Der Rechner weist beide Termine deshalb getrennt und gleichrangig aus.
Ein Detail, das leicht falsch gerechnet wird: Die zweite Frist läuft ab dem rechnerischen Ende der ersten, nicht ab dem nach § 193 BGB verschobenen Tag. Sonst würde eine Wochenendverschiebung die Gesamtfrist strecken – das tut sie nicht.
Was der Ausschluss nicht erfasst
Ein Verlangen nach Richtigstellung der Schlussrechnung wegen Aufmaß-, Rechen- oder Übertragungsfehlern bleibt möglich (§ 16 Abs. 3 Nr. 6 VOB/B). Wer sich schlicht verrechnet hat, kann das also auch später noch korrigieren lassen. Für alles Streitige – Nachträge, Mehrmengen, Bauzeitverlängerung – gilt das nicht.
Davor liegt die Prüffrist
Bevor überhaupt eine Schlusszahlung erfolgt, läuft die Prüffrist von 30 Tagen ab Zugang der prüfbaren Schlussrechnung (§ 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B). Wie sie berechnet wird und wann Verzug eintritt, steht unter Prüffrist und Fälligkeit der Schlussrechnung.